c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Baubewilligungsverfahren steht nur den Parteien im Sinne von Art. 12 VRPG10 zu. Während der Baugesuchsteller bereits mit der Einreichung des Baugesuches Partei wird (Art. 16 Abs. 1 VRPG), konstituieren sich Dritte erst mit der Einreichung einer Einsprache als Partei (Art. 12 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 35 BauG).11 Mit der Einspracheerhebung kam den Beschwerdeführenden Parteistellung zu. Von diesem Zeitpunkt an hätte die Gemeinde ihnen daher sämtliche Fachberichte und die Korrespondenz mit den Beschwerdegegnern zustellen und Gelegenheit zu Schlussbemerkungen geben müssen. Das hat sie nicht (vollständig) getan.