Selbst nach Zustellung der Baubewilligung hätten sie um ihr Akteneinsichtsrecht kämpfen müssen, da die Gemeinde auf das Akteneinsichtsgesuch vom 19. Februar 2016 ablehnend reagiert habe. Erst aufgrund des zweiten Schreibens vom 22. Februar 2016 seien ihnen die erforderlichen Unterlagen doch noch zugestellt worden. Die Gemeinde behauptet nicht, den Beschwerdeführenden die erwähnten Dokumente vor dem Bauentscheid zugestellt und sie zu Schlussbemerkungen aufgefordert zu haben. Sie verweist einzig auf das 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1).