a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Gemeinde habe ihnen nach Einreichung der Baueinsprache vom 4. Dezember 2014 weder die eingeholten Fachberichte zur Stellungnahme übermittelt, noch habe sie die Beschwerdeführenden über die Anpassung der Baubeschränkungsdienstbarkeit in Kenntnis gesetzt. Sie hätten sich zudem vor Erlass des Bauentscheides nicht zu diesen Unterlagen äussern können. Einzige Ausnahme bilde die Einladung, zur eingereichten Projektänderung Stellung zu nehmen. Selbst nach Zustellung der Baubewilligung hätten sie um ihr Akteneinsichtsrecht kämpfen müssen, da die Gemeinde auf das Akteneinsichtsgesuch vom 19. Februar 2016 ablehnend reagiert habe.