Sie machen insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Ästhetikvorschriften, des grossen Grenzabstandes sowie der Vorschriften über die Abstellplätze für Motorfahrzeuge geltend. Sie rügen zudem, die Gebäudehöhe werde ohne zulässigen Grund für eine Ausnahme überschritten und die Baubeschränkungsdienstbarkeit bzw. vertragliche Verpflichtungen würden verletzt. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Auf die Rechtsschriften und Stellungnahmen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. 1 Pag. 159 Vorakten.