2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 9. März 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 5. Februar 2016 und die Erteilung des Bauabschlages, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. Sie machen insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Ästhetikvorschriften, des grossen Grenzabstandes sowie der Vorschriften über die Abstellplätze für Motorfahrzeuge geltend.