14 Die Beschwerdeführerin ist nicht mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die auf sie überwälzte Mehrwertsteuer daher nicht abziehen. Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: https://www.uid.admin.ch RA Nr. 110/2016/32 8 III. Entscheid 1. Der Entscheid der Stadt Thun vom 8. Februar 2016 wird aufgehoben.