Auf Grund der besonderen Umstände wird die Stadt Thun verpflichtet, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin macht Parteikosten im Umfang von insgesamt Fr. 9'192.40. Da kein Beweisverfahren durchgeführt wurde und es sich um ein kleines Bauprojekt handelt, sind der gebotene Zeitaufwand sowie die Bedeutung der Streitsache als unterdurchschnittlich zu werten. Auch die umstrittenen Rechtsfragen und damit die Schwierigkeit des Prozesses 10 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 110 N. 5