Die Pauschalgebühr für den vorliegenden Entscheid wird auf Fr. 800.– festgesetzt. Die Beschwerdeführerin gilt grundsätzlich als unterliegend und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. Die Stadt Thun hat aber auf Grund der Auskunft, wonach eine gewerbliche Nutzung bei An- und Nebenbauten unzulässig sei und der unkorrekten Entscheidbegründung dazu beigetragen, dass die Beschwerdeführerin das vorliegende Verfahren angestrengt hat. Die BVE verzichtet daher auf die Erhebung der Hälfte der Verfahrenskosten. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 400.– zu tragen.