Gemäss Art. 43 Abs. 3 BewD kann die Beschwerdeinstanz eine Projektänderung zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückweisen. Eine Projektänderung muss formell und materiell geprüft werden. Das Bauvorhaben wird daher zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der angefochtene Entscheid wird aus prozessualen Gründen aufgehoben, weil ihm im Umfang der Projektänderung die Grundlage entzogen worden ist. Insoweit ist die hängige Beschwerde gegenstandslos geworden.9 3. Kosten