Bauvorhaben vor, dass der Anbau nicht von der bestehenden Hauptbaute aus zugänglich ist, sondern dass er über den Parkplatz erschlossen wird. Der Anbau ist von der Hauptbaute mit einer Zwischenwand getrennt. Das Bauprojekt ist auch nach den Projektänderungen in den Grundzügen gleich geblieben und es werden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Insbesondere haben sich die äusseren Masse des Bauvorhabens nicht verändert. Es liegt somit eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD vor. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Einreichen der Projektänderung vor der BVE auf ihr ursprüngliches Bauvorhaben verzichtet. Verfahrensinhalt bildet allein das geänderte Projekt.8