Dementsprechend konnte sie auch nur über dieses Projekt entscheiden. Der von der Stadt Thun verfügte Bauabschlag bezog sich daher korrekterweise auf das von der Beschwerdeführerin ursprünglich eingereichte Bauvorhaben. c) Ein Projektänderungsgesuch kann auch im Beschwerdeverfahren eingereicht werden. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 haben die Beschwerdeführenden ein Projektänderungsgesuch eingereicht. Diese sieht anders als das ursprüngliche 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32-