Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren keine neuen Pläne eingereicht. Sie hat der Stadt Thun lediglich via E-Mails verschiedene Varianten zugeschickt und sie um entsprechende Beurteilung gebeten. Dieses Vorgehen weist den Charakter einer unverbindlichen Voranfrage auf und stellt keine Projektänderung dar.7 Als Entscheidgrundlage lag der Stadt Thun daher nur das von der Beschwerdeführerin ursprünglich eingereichte Bauvorhaben vor. Dementsprechend konnte sie auch nur über dieses Projekt entscheiden.