4. Das Rechtsamt räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Einreichen einer Projektänderung ein. Am 25. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik sowie ein Projektänderungsgesuch ein. Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 erklärt die Stadt Thun, sie begrüsse die Projektänderung. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen