Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/32 3 Plänen eingereicht werden müssen. Allerdings sehe die Baubewilligungsbehörde ein, dass die Begründung für den Bauabschlag nicht korrekt formuliert sei. Ein An- und Nebenbau dürfe gewerblich genutzt werden. Beim ursprünglichen Bauvorhaben handle es sich jedoch nicht um einen Anbau, da die Erweiterung zum Hauptgebäude hin offen sei. Das Bauvorhaben halte die ordentlichen Grenzabstände nicht ein.