Zur Begründung führt sie aus, die Projektverfasserin habe einen beschwerdefähigen Entscheid für die Variante 2 verlangt. Prozessgegenstand sei die am 9. Dezember 2015 eingereichte Variante 2. Der Anbau an den bestehenden Shop sei mit einer Innenwand vom Hauptgebäude getrennt. Da der Anbau gewerblich genutzt werde, handle es sich um eine "bewohnte" Anbaute. Der gemäss Art. 15 GBR1 dafür vorgesehenen Grenzabstand von 3 m halte der Anbau ein.