Mit E-Mail vom 9. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin zwei verschiedene Varianten des Bauvorhabens ein. Der zuständige Sachbearbeiter der Stadt Thun teilte der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23. Dezember 2015 mit, die beiden Varianten entsprächen den Anforderungen für einen An- oder Nebenbau nicht. Die Beschwerdeführerin antwortete, sie könne die ablehnende Haltung bezüglich der Variante 1 bedingt nachvollziehen. Weshalb Variante 2 nicht bewilligungsfähig sei, erschliesse sich ihr nicht. Mit E-Mail vom 12. Januar erläuterte die Stadt Thun, sie erachte das Bauvorhaben auf Grund der gewerblichen Nutzung als nicht bewilligungsfähig.