1. Die Beschwerdeführerin reichte am 23. November 2015 bei der Stadt Thun ein Baugesuch ein für die Erweiterung des bestehenden Shops und Lagerraumes sowie für eine Lärmschutzwand auf dem Shopdach für bestehende Klimageräte auf Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. C.________. Die Parzelle liegt in der Zone Wohnen/Arbeiten W/A3. Mit Schreiben vom 1. September [recte: Dezember] 2015 erläuterte die Stadt Thun der Beschwerdeführerin, sie komme auf Grund einer vorläufigen Prüfung zum Schluss, das Bauvorhaben könne nicht als An- und Nebenbau betrachtet werden und sei daher nicht bewilligungsfähig. Auf Grund dieser Mängel könne das Baubewilligungsverfahren nicht eingeleitet werden.