46 Abs. 2 Bst. b BauG). Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). Ist der Bauabschlag zu erteilen, so entscheidet die Baubewilligungsbehörde gleichzeitig über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Baugesetzgebung schliesst damit nicht aus, dass ein Bauvorhaben nachträglich bewilligt wird und darüber hinaus sieht das Baubewilligungsdekret ausdrücklich vor, dass eine Projektänderung noch während der Bauausführung möglich ist (siehe Art. 43 Abs. 5 BewD).