d) Die Aufstockung sowie die Dachform, die Dachneigung und die Materialisierung sind rechtskräftig bewilligt und können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden. Die für das Ortsbild in erster Linie wesentlichen Elemente sind damit rechtskräftig bewilligt. Geprüft werden kann im vorliegenden Verfahren einzig der Einfluss der Veränderung der Dachflächenfenster sowie der zwei zusätzlichen Fenster auf die Ästhetik. Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid sowie in der Stellungnahme zur Beschwerde dargelegt, dass die auf Dachflächenfenster anwendbaren Vorschriften