Die Dächer der Gebäude müssen sich in das örtliche Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einfügen. Bei Neubauten oder Erneuerungen von Dachkonstruktionen in bestehenden Quartieren sind die vorherrschenden, typischen Gestaltungselemente (Dachform, Dachneigung, Dachvorsprünge, Eindeckung) zu übernehmen (Art. 67 Abs. 1 GBR). Weitere Vorschriften bestehen für die Zulässigkeit und Dimensionierung von Aufbauten auf Schrägdächern und Dachflächenfenstern (Art. 69 GBR). Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.