b) Bauvorhaben sind nach dem im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen (Art. 36 Abs. 1 BauG). Anwendbar ist das Baureglement der Einwohnergemeinde Zollikofen vom 2. Dezember 2001 (GBR). Das Bauvorhaben befindet sich gemäss aktuellem Recht in der Wohnzone E2. Es liegt weder in einem Ortschutzperimeter noch ist das Gebäude der Beschwerdegegner im Bauinventar der Gemeinde Zollikofen verzeichnet. Die von den Beschwerdeführenden genannten Sonderbauvorschriften einer Überbauungsordnung F.________ sind mittlerweile