Die Wohnnutzung im Dachgeschoss ist im Übrigen auch nicht unzulässig. Nach Art. 66 GBR4 sind der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum auf einer Nutzungsebene und der Einbau von Galerien auf der Ebene des Kehlgebälkes ausdrücklich erlaubt. Mit der Aufstockung des Gebäudes wird auch die zulässige Geschosszahl nicht überschritten. Das Dachgeschoss zählt gemäss Baureglement von Zollikofen nur als Vollgeschoss, wenn die Höhe der Kniewand mehr als 1,20 m beträgt (Art. 64 Abs. 2 GBR). Da die die Höhe der Kniewand vorliegend 1,20 m beträgt, ist das Dachgeschoss nicht an die Geschosszahl anzurechnen (Art. 64 Abs. 1 GBR).