Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, das Dachgeschoss werde zu Wohnzwecken genutzt und die zulässige Geschosszahl werde mit der Aufstockung überschritten. Die Aufstockung mit einem neuen Dachgeschoss und der Einbau einer Zweizimmerwohnung mit Bad, Küche und Galerie im Kehlgebälk wurden mit Gesamtentscheid vom 12. November 2014 bewilligt und sind ebenfalls nicht Gegenstand der zu beurteilenden Projektänderung. Die Wohnnutzung im Dachgeschoss ist im Übrigen auch nicht unzulässig.