Ein allfälliger Schattenwurf ist auf die Gebäudedimensionen zurückzuführen, insbesondere auf die Gebäudehöhe, die Dachform sowie die Dachneigung. Die Gemeinde hat diese bereits mit Gesamtentscheid vom 12. November 2014 bewilligt und für die Überschreitung der zulässigen Dachneigung eine Ausnahmebewilligung erteilt. Diese Bewilligung ist rechtskräftig und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Die vorliegend streitige Projektänderung betreffend die Dachflächenfenster und die zwei zusätzlichen Fenster in der Westfassade hat keinen Zusammenhang mit dem Schattenwurf. Auf die Rüge des übermässigen Schattenwurfs kann daher nicht eingetreten werden.