3. Je ein Satz der Pläne gemäss Ziffer 2 geht an die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde Grossaffoltern. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin hälftig, jeweils ausmachend Fr. 1'500.00, zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von Fr. 2'673.80 zu ersetzen. RA Nr. 110/2016/30 27 IV. Eröffnung