104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist deshalb bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.43 Im Übrigen gibt die die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerin zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat somit der Beschwerdegegnerin die Hälfte der Parteikosten, ausmachend Fr. 2'673.80, zu ersetzen. III. Entscheid