110 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt.41 Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin den Einwänden betreffend Ortsbildschutz mit der Projektänderung Rechnung getragen. Zudem wurde der vorinstanzliche Entscheid aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers mit zwei Auflagen ergänzt. In diesen Punkten gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland bestätigt. Diesbezüglich gilt der Beschwerdeführer als unterliegend.