Als Konsequenz dieses Verbots wird die Beschwerdegegnerin dafür zu sorgen haben, dass der problematische Fahrzeugtyp, welcher beim Vorwärtsfahren die Strasse touchiert, diesen Verkehrsknoten künftig nicht mehr passiert und entsprechend für die Anlieferung dieses Betriebsareals nicht mehr eingesetzt wird. Diese neue Auflage ist zum Erreichen des damit angestrebten Ziels – Gewährleistung der Verkehrssicherheit – erforderlich, geeignet und für die Beschwerdegegnerin ohne weiteres zumutbar. 7. Zusammenfassung und Kosten