Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso das Strasseninspektorat diese Manöver mit ihren Auflagen gemäss Amtsbericht vom 5. November 2015 nicht verboten hat, sondern nur den Beizug einer Verkehrsaufsicht verlangt (Auflage 4.2). Um die Verkehrssicherheit gewährleisten zu können, ist daher – neben der Beibehaltung der Auflage 4.1 (Informationspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber ihren Anlieferern) – die Auflage 4.2 zu streichen und durch folgende Auflage zu ersetzen: 4.2: Im Bereich des Verkehrsknotens F.________/G.________strasse sind jegliche Fahrmanöver verboten.