Als Hinweis wurde zudem vermerkt, dass man sich Anpassungen am Strassenkörper der Einmündung G.________strasse unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin vorbehalte, sollten sich Vorkommnisse mit Belagschäden vermehren oder sollten weiterhin unbegleitete Manöver auf der Kantonsstrasse beobachtet werden. 35 Vorakten pag. 67. 36 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). RA Nr. 110/2016/30 22