Das Strasseninspektorat erteilte die Strassenanschlussbewilligung nach Art. 85 SG36 mit folgenden Auflagen: " 4.1: Die Anlieferer der Firma B.________ müssen über die speziellen Niveauverhältnisse bei der Einmündung F.________/G.________strasse hingewiesen werden. Diese Pflicht obliegt vollumfänglich der Firma B.________. 4.2: Ohne zusätzliche Verkehrsaufsicht beizuziehen, dürfen auf der Kantonsstrasse keine Fahrmanöver ausgeführt werden. 4.3: Für Schäden an der Kantonsstrasse verweisen wir auf Art. 67 Abs. 2 Strassengesetz."