b) Bei der Beurteilung des genügenden Strassenanschlusses bzw. der Verkehrssicherheit im Bereich der Zufahrt steht nicht nur kantonales oder kommunales Recht zur Diskussion. Es geht dabei um die Frage der genügenden Erschliessung; diese ist bundesrechtlich geregelt und das kantonale bzw. kommunale Recht stellt Ausführungsrecht dar.34 Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen betreffend Verkehrssicherheit und ungenügende Zufahrt ist daher entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin einzutreten, auch wenn er sie in seiner Einsprache vor der