Es würden auch keine staubenden Güter umgeschlagen, weshalb keine übermässigen Staubemissionen zu erwarten seien. Schliesslich weist die Fachstelle daraufhin, dass die mit Entscheid vom 1. Dezember 2014 verfügte Auflage, wonach dieselbetriebene Maschinen ab einer Motorenleistung von 18 kW, die regelmässig auf dem Werkareal eingesetzt werden, mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet werden müssen, weiterhin und für das ganze Betriebsareal der Beschwerdegegnerin gelte. Die BVE sieht keinen Anlass, von dieser Einschätzung der Fachbehörde abzuweichen. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern allfällige Geruchsemissionen im Rahmen der Vorsorge zusätzlich begrenzt werden könnten.