Sind in der LRV für einen Stoff keine Immissionsgrenzwerte festgelegt, muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die Immissionen übermässig sind. Dies ist bei Gerüchen vorab dann der Fall, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV).