Danach sind diese Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage trotz der Einhaltung der vorsorglichen Emissionsgrenzwerte übermässige Immissionen verursachen wird, so sind die zuständigen Behörden dazu verpflichtet, verschärfte Emissionsbegrenzungen anzuordnen (Art. 5 LRV, Art. 11 Abs. 3 USG). Sind in der LRV für einen Stoff keine Immissionsgrenzwerte festgelegt, muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die Immissionen übermässig sind.