Im Sinne der Empfehlung des beco und gestützt auf das Vorsorgeprinzip von Art. 11 Abs. 2 USG ist daher von der Beschwerdegegnerin zu verlangen, dass die LKW-Fahrer mit einer gut sichtbaren Hinweistafel beim Tor auf folgende Verhaltensregeln (in deutscher und englischer Sprache) im Bereich des Warteareals aufmerksam gemacht werden: Verhaltensregeln während der Wartezeit vor dem Tor: - Motor abstellen - Zuschlagen der Türen und lautes Rufen/Reden vermeiden - Bei geöffneten Türen oder Fenster Radio/Musik abstellen - Laute Arbeitsvorgänge unterlassen