Das Tor zum Betriebsareal der Beschwerdegegnerin öffnet um 7.00 Uhr morgens. Gemäss den Ausführungen am Augenschein kann die Beschwerdegegnerin nicht ausschliessen, dass Lastwagen vereinzelt bereits vor dieser Zeit ankommen und vor dem Tor warten müssen.31 Der Warteraum vor dem Tor befindet sich unmittelbar vor dem Haus des Beschwerdeführers. Das beco beurteilt die bei dieser Wartezeit teilweise anfallenden Lärmimmissionen (Motor laufen lassen, Vorbereitungsarbeiten, Türenschlagen, Radio hören) in der Stellungnahme vom 4. April 2016 als störend, da diese zu einer Aufwachreaktion führen können. Im Sinne der Empfehlung des beco und gestützt auf das Vorsorgeprinzip von Art.