Der massgebende Planungswert für Gewerbe- und Industrielärm in der Dorfzone von 60 dB(A) ist entsprechend eingehalten. Aus der Berechnung kann auch geschlossen werden, dass der Planungswert in der noch weiter entfernten Wohnzone von 55 dB(A) ebenfalls eingehalten ist. Da als weitere Lärmfaktoren einzig der Güterumschlag und die Holzverarbeitung in der bestehenden, südöstlichen Lagerhalle zu berücksichtigen sind und diese – wie ausgeführt – kaum lärmrelevant sind, ist insgesamt eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte sowohl in der Dorfzone als auch in der Wohnzone durch den Betrieb des Beschwerdegegners ausgeschlossen.