Dieser Einschätzung hat der Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins ausdrücklich zugestimmt.28 Die vom beco gestützt auf diese Fahrtenanzahl vorgenommene Berechnung der Lärmbelastung beim Wohnhaus des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 4. April 2016 ist plausibel und nachvollziehbar. Dieser Beurteilung folgend ist daher beim Wohnhaus des Beschwerdeführers von einem durch den Güterverkehr resultierenden Lärmpegel von 55 dB(A) auszugehen. Der massgebende Planungswert für Gewerbe- und Industrielärm in der Dorfzone von 60 dB(A) ist entsprechend eingehalten.