Gestützt auf diese Schätzung errechnete das beco die Lärmbelastung am Wohnort des Beschwerdeführers und kam auf einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) an diesem Immissionsort. Die Fachbehörde zog daher den Schluss, dass der für die Dorfzone geltende Planungswert von 60 dB(A) eingehalten sei und daher der Güterverkehr beim Wohnhaus des Beschwerdeführers keine unzulässige Lärmbelastung verursache. 25 Vgl. Amtsbericht beco vom 14. Oktober 2015, S. 3, Vorakten pag. 79. 26 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). RA Nr. 110/2016/30 17