Im Beschwerdeverfahren ergänzte das beco mit Stellungnahme vom 4. April 2016, nach Angaben der Beschwerdegegnerin seien bei Realisierung des Bauvorhabens auf dem Betrieb pro Tag und während der akustischen Tageszeit mit total 3 bis 5 LKW-Bewegungen (eine LKW-Bewegung beinhaltet die Zu- und Wegfahrt auf das Betriebsgelände) zu rechnen. Gestützt auf diese Schätzung errechnete das beco die Lärmbelastung am Wohnort des Beschwerdeführers und kam auf einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) an diesem Immissionsort.