Der Lärm des Güterumschlags werde somit teilweise durch die eigenen Firmengebäude gegenüber lärmempfindlichen Orten abgeschirmt. Durch die Erhöhung der Lagerkapazität sei mit mehr LKW-Bewegungen gegenüber dem Ist-Zustand zu rechnen. Eine unzulässige Lärmbelastung gegenüber Anliegern werde jedoch nicht erwartet. Im Beschwerdeverfahren ergänzte das beco mit Stellungnahme vom 4. April 2016, nach Angaben der Beschwerdegegnerin seien bei Realisierung des Bauvorhabens auf dem Betrieb pro Tag und während der akustischen Tageszeit mit total 3 bis 5 LKW-Bewegungen (eine LKW-Bewegung beinhaltet die Zu- und Wegfahrt auf das Betriebsgelände) zu rechnen.