d) Der Beschwerdeführer befürchtet übermässige Lärm- und Geruchsemissionen durch das umstrittene Bauvorhaben, vorab aufgrund des daraus resultierenden LKW-Mehr- verkehrs. Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen sind durch Massnahmen an der Quelle zu begrenzen. Nach dem zweistufigen Schutzkonzept sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge zunächst unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG24). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbeschränkungen zu