Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Art. 36 und 62 BauG entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Baubewilligung. Dies gilt auch für einen Bauherrn, der in der Vergangenheit Vorschriften missachtet hat. Eine solche Missachtung von Vorschriften ist auf anderem Wege, insbesondere baupolizeiund strafrechtlich zu ahnden.