Die Nichteinhaltung von Auflagen aus alten Baubewilligungen durch den aktuellen Betrieb der Beschwerdegegnerin ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese Vorwürfe sind in einem (bau-)polizeilichen Verfahren zu klären. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umnutzung der bestehenden, nordwestlichen Lagerhalle wurde gemäss Angaben der Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2016 denn auch bereits ein solches Verfahren durchgeführt.