Ob dem tatsächlich so ist, kann grundsätzlich offen bleiben. Anfechtungsobjekt dieses Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Vorinstanz, also der Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 8. Februar 2016 über das Baugesuch der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2015. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen.22 20 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 21 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrates vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1).