c) Die vorhandenen Lagerhallen wurden mit Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 26. März 2013 bewilligt (bbew 160/2012). Weiter bewilligte das Regierungsstatthalteramt am 1. Dezember 2014 eine Umnutzung der südöstlichen Lagerhalle in einen Holzverpackungsbetrieb (bbew 116/2014). Der Beschwerdeführer macht sowohl im Zusammenhang mit den übermässigen Lärmemissionen als auch im Zusammenhang mit den übermässigen Geruchsemissionen geltend, die Beschwerdegegnerin halte die mit den erwähnten Entscheiden verfügten Auflagen des beco nicht ein.