b) Wie die Beschwerdegegnerin richtig vorbringt, hat der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 24. September 2015 einzig eine nicht tragbare Zunahme der Verkehrsund damit zusammenhängenden Lärmbelastung gerügt. Den Einwand übermässiger Geruchsemissionen brachte er in dieser Einsprache nicht vor. Die Vorgaben zur Luftreinhaltung sind jedoch im Bundesrecht geregelt (Art. 11 und 14 USG20, LRV21). Die Rügebeschränkung nach Art. 102 Abs. 4 und Art. 40 Abs. 2 BauG greift daher nicht; die Rüge kann im Beschwerdeverfahren noch vorgebracht werden (vgl. E. 1b).