a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beurteilung des beco, wonach mit dem Bauvorhaben keine unzulässigen Lärmbelastungen zu erwarten seien, überzeuge nicht. Bereits beim Baugesuch für die heutigen Lagerhallen sei die Verkehrsfrequenz der Schwertransporter deutlich unterschätzt worden. Die Auflagen des beco würden bereits heute nicht eingehalten. So würden Schwertransporter oft bereits ab 6 Uhr morgens mit laufendem Motor vor dem geschlossenen Arealtor warten, um dann um 7 Uhr reinfahren zu können. In der ersten Halle sei zudem eine Schweissanlage installiert, obwohl gemäss Auflagen des beco in den Hallen nicht gearbeitet werden dürfe. Durch die Erhöhung der