Es sind zudem keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt oder wesentliche nachbarliche Interessen verletzt. Die Gemeinde hat daher die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der nach Art. 30 Abs. 2 GBR vorgeschriebenen Dachneigung zu Recht erteilt. 5. Mehrverkehr / Zunahme der Immissionen